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Zuordnungsentscheidung für gemischt genutzte Güter
Solange innerhalb der Zuordnungsfrist objektive Anhaltspunkte für die Entscheidung über die Zuordnung eines gemischt genutzten Gegenstands zum Betriebs- oder Privatermögen erkennbar werden, muss die Entscheidung dem Finanzamt nicht innerhalb der Frist mitgeteilt werden.
Ob ein gemischt genutztes Wirtschaftsgut dem Unternehmen oder dem Privatvermögen zugeordnet wird, muss der Unternehmer innerhalb einer angemessenen Frist eindeutig entscheiden. Der Bundesfinanzhof hat allerdings klargestellt, dass die Zuordnung nicht dem Finanzamt innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden muss, wenn anhand objektiver, innerhalb der Zuordnungsfrist erkennbar gewordener Anhaltspunkte feststeht, dass der Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet wurde. Das Urteil bestätigt vergleichbare Entscheidungen aus dem letzten Jahr und gibt Unternehmern noch mehr Sicherheit.