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Erlass von Nachzahlungszinsen im Rahmen der Corona-Maßnahmen
Auf Steuern, für die nach den Billigkeitsregelungen während der Corona-Pandemie ein Anspruch auf zinsfreie Stundung bestanden hätte, können keine Nachzahlungszinsen erhoben werden.
Wer aufgrund der pandemiebedingten Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung Anspruch auf eine zinsfreie Stundung von Steuern hatte, hat auch Anspruch auf den Erlass von Nachzahlungszinsen für denselben Zeitraum. Das Finanzgericht Münster sieht keinen Grund, die Steuerzahler zu benachteiligen, bei denen die Steuerfestsetzung erst später erfolgt ist. Wäre der Steuerbescheid nämlich früher ergangen, hätte auch der Anspruch auf eine zinslose Stundung der Steuerzahlung schon früher eingesetzt.

Den Hinweis des Finanzamts, der Kläger hätte die Nachzahlungszinsen durch eine höhere Vorauszahlung vermeiden können, ließ das Gericht nicht gelten: Es sei widersprüchlich, die offenen Steuernachforderungen zinsfrei zu stunden und andererseits vom Kläger eine Vermeidung von Zinsen durch höhere Vorauszahlungen zu verlangen. Das Finanzamt ist daher verpflichtet, die Nachzahlungszinsen zu erlassen. Der Ermessensspielraum sei insoweit auf Null reduziert, meint das Gericht. Das Finanzamt hat dennoch Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt.