Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
Rentenalter heißt nicht Rentenzwang
Mit dem Erreichen des Rentenalters und ohne entsprechende Vereinbarung endet ein Arbeitsverhältnis nicht von selbst.
Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, mit dem Erreichen des Rentenalter in den Ruhestand überzutreten. Weigert er sich, das Arbeitsverhältnis zu beenden, bleibt dieses weiterhin bestehen. Auf eine Zustimmung des Arbeitgebers kommt es dabei nicht an. Fehlen tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Bestimmungen im Hinblick auf das Erreichen einer Altersgrenze, liegt kein das Arbeitsverhältnis beeinflussender Umstand vor.
Eine betriebsbedingte Kündigung ist nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt nicht gerechtfertigt, solange diese nur auf das Erreichen des Rentenalters gestützt wird. Auch die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Rentenzahlungen erhält, kann nicht zur sachlichen Rechtfertigung der Kündigung beitragen.
Arbeitnehmern ist damit die sicherlich nicht unlukrative Möglichkeit eröffnet, auch noch über den Renteneintritt hinaus ihren bisherigen Beruf auszuüben oder gegen eine Abfindung einen Aufhebungsvertrag mit dem Arbeitgeber zu schließen. Eine selbständige Kündigung des Arbeitgebers hingegen kommt nicht Betracht.
