Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Sacheinlagen können gutgläubig erworben werden
Auch bei Sacheinlagen, die zur Gründung einer GmbH erfolgen, besteht die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs nach den Vorschriften des BGB.
Für die Gründung einer GmbH muss das Stammkapital durch Einlagen der Gesellschafter gebildet werden. Die Einlagen können sowohl durch Geldmittel als auch in der Einbringung von Sachmitteln erbracht werden. Falls nun eine Sache als Einlage erbracht wird, kann ein gutgläubiger Erwerb durch die Vor-GmbH erfolgen. Die Vor-GmbH besteht während der Gründungsphase einer GmbH bis zur Eintragung ins Handelsregister.
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln ist somit auch die Einbringung von Sachen möglich, die dem Einlegenden selbst nicht mehr gehören. Wird, wie im zugrunde liegenden Fall, Inventar als Sacheinlage eingebracht, das der Einlegende bereits zur Sicherheit übereignet hat, kann die GmbH dennoch Eigentum daran erwerben. Hinsichtlich der Gutgläubigkeit kommt es auf den für die Vor-GmbH handelnden Geschäftsführer und den Mitgründer, nicht hingegen auf die Gutgläubigkeit des Sacheinlegers an.
