Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Kindergeld für ein langfristig erkranktes Kind
Trotz ernsthafter Absicht, die Ausbildung baldmöglichst fortzusetzen, kann der ausbildungsbedingte Kindergeldanspruch für ein langfristig erkranktes Kind wegfallen.
Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind in einer Berufsausbildung scheidet aus, wenn Ausbildungsmaßnahmen wegen einer nicht vorübergehenden Erkrankung unterbleiben. Eine Krankheit sieht der Bundesfinanzhof dann nicht als vorübergehend an, wenn schon zu Beginn der Erkrankung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine länger als sechs Monate dauernde Beeinträchtigung zu erwarten ist. Der Bundesfinanzhof weist aber auch darauf hin, dass stattdessen ein Kindergeldanspruch wegen einer Behinderung des Kindes in Betracht kommt, wenn das Kind aufgrund der Erkrankung das Kind behinderungsbedingt außerstande war, sich selbst zu unterhalten.
