Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
Fünftel-Regelung bei Einkünften aus Langzeitvergütungsmodell
Ein Langzeitvergütungsmodell erfüllt die Anforderungen an eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, bei der die Steuer nach der günstigeren Fünftel-Regelung berechnet wird.
Statt Aktienoptionsmodellen werden mit Führungskräften immer häufiger Langzeitvergütungsmodelle vereinbart, bei denen am Ende eines mehrjährigen Zeitraums eine Zusatzvergütung auf der Grundlage der Geschäftsentwicklung in diesem Zeitraum gezahlt wird. Solche Zahlungen aus einem Langzeitvergütungsmodell erfüllen die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat. Damit ist die Lohnsteuer auf die Zusatzvergütung nach der günstigeren Fünftel-Regelung zu berechnen.
Im Streitfall hatte das Finanzamt dem klagenden Unternehmen zunächst eine Lohnsteueranrufungsauskunft erteilt, in der es die Anwendung der Fünftel-Regelung bestätigt hat, diese Auskunft dann aber einige Jahre später wieder aufgehoben. Diese Aufhebung sah der Bundesfinanzhof als rechtswidrig an, weil die ursprüngliche Auskunft korrekt war, sich an der Rechtslage nichts geändert hatte und das Finanzamt auch sonst keine substanziellen Gründe für die Aufhebung der Anrufungsauskunft genannt hatte.
