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Frist für Zuordnungswahlrecht bei gemischt genutzten Gegenständen
Das EU-Recht steht einer Ausschlussfrist für die Zuordnung gemischt genutzter Gegenstände nicht im Wege, auch wenn der Bundesfinanzhof noch deren Verhältnismäßigkeit klären muss.
Wird ein Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch für nichtunternehmerische Zwecke genutzt, kann der Unternehmer den Gegenstand umsatzsteuerlich insgesamt dem Unternehmen zuordnen, ihn in vollem Umfang im Privatvermögen belassen oder ihn im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Nutzung dem Betriebsvermögen zuordnen. Die Entscheidung im Rahmen dieses Zuordnungswahlrechts ist zeitnah zu dokumentieren, spätestens aber im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung. Auf einen Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs hin hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun entschieden, dass das EU-Recht dieser im nationalen Recht festgelegten Ausschlussfrist für einen möglichen Vorsteuerabzug grundsätzlich nicht im Wege steht. Der Bundesfinanzhof muss nun jedoch noch prüfen, ob die Ausschlussfrist verhältnismäßig ist. Dabei soll er nach dem Urteil des EuGH berücksichtigen, dass Finanzämter gegen einen nachlässig handelnden Steuerzahler auch Sanktionen verhängen können, die den Neutralitätsgrundsatz weniger beeinträchtigen als die völlige Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug.