Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Berechnungen eines Statikers sind keine Handwerkerleistung
Auch wenn die Berechnungen eines Statikers für die Ausführung einer Handwerkerleistung notwendig sind, sind die Arbeiten des Statikers selbst nicht als Handwerkerleistung steuerlich begünstigt.
Für die statischen Berechnungen eines Baustatikers besteht auch dann kein Anspruch auf den Steuerbonus für Handwerkerleistungen, wenn die Berechnungen für die Durchführung einer Handwerkerleistung erforderlich waren. Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistungen des Handwerkers und die des Statikers für die Gewährung der Steuerermäßigung getrennt zu betrachten sind. Da ein Statiker grundsätzlich nicht handwerklich tätig ist, sieht der Bundesfinanzhof auch keine Grundlage für den Steuerbonus auf solche Leistungen, denn der Statiker erbringt ausschließlich Leistungen im Bereich der Planung und rechnerischen Überprüfung von Bauwerken. Allein die sachliche Verzahnung zweier Gewerke für ein Gesamtprojekt führt nicht zu einer Umqualifizierung der statischen Berechnung in eine Handwerkerleistung.