Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch trotz kleinerer Ungenauigkeiten
Trotz kleinerer Mängel und Ungenauigkeiten kann ein Fahrtenbuch steuerlich anzuerkennen sein, wenn die Angaben insgesamt vollständig sind und den privaten Nutzungsanteil korrekt wiedergeben.
Kleinere Mängel und Ungenauigkeiten im Fahrtenbuch führen nicht zur Verwerfung und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind. Das Niedersächsische Finanzgericht folgt damit einem früheren Urteil des Bundesfinanzhofs. Entscheidend ist, ob trotz der Mängel noch eine hinreichende Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gegeben und der Nachweis des zu versteuernden Privatanteils an der Gesamtfahrleistung des Firmenwagens möglich ist.
Im Streitfall ging das Finanzgericht davon aus, dass das Fahrtenbuch ordnungsgemäß ist, obwohl der Kläger Abkürzungen für Kunden und Ortsangaben verwendete und Tankstopps sowie Ortsangaben bei Hotelübernachtungen nicht aufzeichnete. Auch Differenzen aus dem Vergleich zwischen den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und einem Routenplaner sah das Gericht unterhalb gewisser Grenzen als unerheblich an. Die Anforderungen an das ordnungsgemäße Führen eines Fahrtenbuches dürften nicht überspannt werden, damit aus der 1%-Regelung in der Praxis nicht eine unwiderlegbare Typisierung wird. Weil dann eine Übermaßbesteuerung drohen würde, wäre dies aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zu rechtfertigen.