Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
Steuermehreinnahmen von 3,5 Mrd. Euro durch Kurzarbeit
Der Progressionsvorbehalt auf Kurzarbeitergeld hat in den Jahren 2020 und 2021 dem Staat Steuermehreinnahmen von zusammen rund 3,5 Milliarden Euro beschert.
Zwar ist Kurzarbeitergeld selbst nicht steuerpflichtig, aber wenn die Lohnersatzleistungen mehr als 410 Euro im Jahr betragen, greift für diese der Progressionsvorbehalt. In der Folge erhöht sich der persönliche Steuersatz für die übrigen steuerpflichtigen Einkünfte. Millionen Arbeitnehmer waren deshalb 2020 erstmals zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, weil viele Unternehmen in der Corona-Krise auf die Kurzarbeit ausgewichen sind. Nach Auskunft des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage aus dem Bundestag hat der Staat durch den Progressionsvorbehalt allein 2020 rund 2,1 Milliarden Euro mehr an Steuern eingenommen. Für 2021 betrugen die Mehreinnahmen des Staates immerhin noch 1,4 Milliarden Euro.
