Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Erneute Verlängerung der Frist für die Ersatzbeschaffungsrücklage
Das Bundesfinanzministerium hat erneut die Reinvestitionsfristen für eine Ersatzbeschaffung um ein Jahr verlängert.
Schon Anfang 2021 hatte das Bundesfinanzministerium aufgrund der Corona-Pandemie die Reinvestitionsfrist für eine Ersatzbeschaffung vorübergehend verlängert. Nun sind die Reinvestitionsfristen nochmals um ein Jahr verlängert worden und umfassen nun auch Rücklagen, die andernfalls in 2021 aufzulösen gewesen wären. Für eine normalerweise in 2020 aufzulösende Rücklage gilt nunmehr eine um zwei Jahre verlängerte Frist, für die eigentlich in 2021 aufzulösenden Rücklagen eine einjährige Fristverlängerung für die Ersatzbeschaffung und damit die Übertragung der stillen Reserven.