Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben
Auch vor Inkrafttreten des Kassengesetzes gab es kein strukturelles Vollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben.
Die Klage eines Hotellerie- und Gastronomiebetriebs, über die der Bundesfinanzhof zu entscheiden hatte, folgte wohl dem Grundsatz "Man kann’s ja mal probieren." Das Unternehmen argumentierte nämlich, dass bei der Erfassung von Bareinnahmen bei bargeldintensiven Betrieben jedenfalls im Streitjahr 2015 ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliege, das eine gleichmäßige Besteuerung aller Marktteilnehmer verhindere. Dieses Vollzugsdefizit habe der Gesetzgeber zu verantworten, weswegen die volle Besteuerung der von der Klägerin erzielten Bareinnahmen gegen das verfassungsrechtlich gebotene Gleichheitsprinzip verstoßen würde.
Der Bundesfinanzhof hat die Klage jedoch abgewiesen, weil er meint, dass im Streitjahr selbst für Betreiber einer offenen Ladenkasse ein angemessenes Entdeckungsrisiko bei Manipulationen bestand. Ein dennoch bestehendes Restvollzugsdefizit bei bargeldintensiven Betrieben mit offener Ladenkasse sei dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen. Der Gesetzgeber sei aber gehalten, bald zu prüfen, ob die seit 2016 ergriffenen gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer Verbesserung des Vollzugs auch in diesem Bereich geführt haben.