Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Verkauf nach Schenkung ist kein Gestaltungsmissbrauch
Die Schenkung eines Wirtschaftsguts an ein Familienmitglied mit dem Ziel, den Spekulationsgewinn aus einem Verkauf zu verlagern, ist kein Gestaltungsmissbrauch.
Hat ein Grundstückseigentümer den Verkauf seines Grundstücks angebahnt, liegt nach Überzeugung des Bundesfinanzhofs kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten vor, wenn er das Grundstück erst unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese dann das Grundstück an den Käufer veräußern. Der Spekulationsgewinn ist dann nicht beim ursprünglichen Eigentümer, sondern bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen.
Zu diesem Ergebnis kam der Bundesfinanzhof, weil ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nur vorliegen kann, wenn es keine andere Missbrauchsverhinderungsvorschrift gibt, die den Tatbestand abdeckt. Das Einkommensteuergesetz regelt aber explizit den Verkauf eines Wirtschaftsguts nach einem unentgeltlichen Erwerb, was als Missbrauchsverhinderungsvorschrift anzusehen ist. Das Urteil betraf im Übrigen zwar ein Grundstück, lässt sich aber genauso auf Spekulationsgewinne aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften übertragen.
