Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Investitionsabzugsbetrag im Fall einer Betriebsaufgabe
Wenn das letzte Wirtschaftsjahr eines Betriebs als Rumpfwirtschaftsjahr weniger als zwölf Monate umfasst, hat dies keine Folgen für die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und der damit verbundenen Sonderabschreibung.
Damit ein Investitionsabzugsbetrag und die daran gekoppelte Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden können, muss das angeschaffte Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und im Folgewirtschaftsjahr fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Für den Fall einer Betriebsaufgabe hat der Bundesfinanzhof nun klargestellt, dass diese Bedingung auch dann erfüllt ist, wenn der Betrieb vor Ablauf des vollen Wirtschaftsjahres aufgegeben wird und das letzte Rumpfwirtschaftsjahr damit keinen vollen Zwölf-Monats-Zeitraum umfasst. Die gegenteilige Vorgabe der Finanzverwaltung ist damit hinfällig.
