Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Betriebsaufspaltung unter Beteiligung minderjähriger Kinder
Bei der Prüfung, ob eine beherrschende Stellung eines Gesellschafters vorliegt, sind dem Gesellschafter die Anteile seiner minderjährigen Kinder nicht zuzurechnen, wenn für diese eine Ergänzungspflegschaft bestellt ist.
Die für eine Betriebsaufspaltung notwendige personelle Verflechtung zwischen Besitz- und Betriebsgesellschaft erfordert, dass der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehat und dort in der Lage ist, seinen Willen durchzusetzen. Eine Beteiligung von exakt 50 % der Stimmen reicht dafür nicht aus. Allerdings sind bei den Stimmen auch die Anteile anderer Personen mit gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen zu berücksichtigen, beispielsweise die ebenfalls an der Gesellschaft beteiligten minderjährigen Kinder des beherrschenden Gesellschafters. Dazu hat der Bundesfinanzhof nun festgestellt, dass dies nicht gilt, wenn in Bezug auf die Gesellschafterstellung des Kindes eine Ergänzungspflegschaft angeordnet ist, denn dann liegen keine gleichgelagerten wirtschaftlichen Interessen mehr vor.
