Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Behandlung zeitraumbezogener Zuzahlungen zum Dienstwagen
Zuzahlungen des Arbeitnehmers zum Dienstwagen, die ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum geleistet werden, sind gleichmäßig auf diesen Zeitraum zu verteilen.
Einmalzuzahlungen des Arbeitnehmers für den Dienstwagen sind nach den Vorgaben der Finanzverwaltung immer in voller Höhe im Jahr der Zahlung auf den geldwerten Vorteil anzurechnen. Ein eventuell verbleibender Überschuss ist dann im Folgejahr anzurechnen, bis die Zuzahlung komplett verrechnet wurde. Diesem Grundsatz hat der Bundesfinanzhof nun für Zuzahlungen widersprochen, die ausdrücklich für einen bestimmten Nutzungszeitraum gezahlt werden. Solche Zuzahlungen sind auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
Leistet der Arbeitnehmer also beispielsweise eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten des Dienstwagens, die auf einen voraussichtlichen Nutzungszeitraum von mehreren Jahren bezogen ist, dann ist die Zuzahlung gleichmäßig auf den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung während dieses vereinbarten Zeitraums anzurechnen. Im Streitfall ging es um eine Zuzahlung zu den Anschaffungskosten, die auf einen Zeitraum von 96 Monaten verteilt werden sollte.