Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Steuerpflicht einer Lebensversicherung nach Umschuldung
Der Bundesfinanzhof hat eine neue Stolperfalle bei der Umschuldung eines mit einer Lebensversicherung besicherten Darlehens aufgezeigt, die zu einer Steuerpflicht der Zinserträge aus der Versicherung führen kann.
Die Zinsen aus einer Kapitallebensversicherung, die als Sicherheit für einen Darlehensvertrag dient, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Zu diesen Voraussetzungen gehört, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung eines Wirtschaftsguts dient, das zur Einkünfteerzielung bestimmt ist (z.B. vermietete Immobilie). Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein mit der Lebensversicherung besichertes Forwarddarlehen diese Voraussetzung nicht erfüllt, wenn es höher als die Restschuld des umzuschuldenden Darlehens ist. Dabei spielte es keine Rolle, dass der übersteigende Betrag nur zur Finanzierung der Bereitstellungszinsen und anderer umschuldungsbedingter Aufwendungen verwendet wurde und damit ebenfalls für mit dem finanzierten Wirtschaftsgut zusammenhängende Aufwendungen.