Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Vermächtnisinhalt entscheidet über Höhe der Erbschaftsteuer
Entscheidend für die Anwendung erbschaftsteuerlicher Begünstigungsregelungen ist der Inhalt eines Vermächtnisses, nicht die tatsächliche Leistung durch den Erben zur Erfüllung des Vermächtnisses.
Ob eine erbschaftsteuerliche Begünstigungsregelung, beispielsweise für Betriebsvermögen, für ein Vermächtnis zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem im Vermächtnis festgelegte Gegenstand. Welchen Vermögensgegenstand der Erbe dem Vermächtnisnehmer später tatsächlich überlässt, hat für die Begünstigungsregelungen dagegen keine Bedeutung. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof der Tochter eines Unternehmers die Begünstigung für Betriebsvermögen verwehrt, nachdem sie vom Erben zusätzlich zum im Vermächtnis festgelegten Nießbrauchsrecht auch Stimmrechte in gleicher Höhe erhalten und damit den Status eines Mitunternehmers erlangt hatte.
