Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Haushaltsnahe Dienstleistung oder außergewöhnliche Belastung?
Aufwendungen, die als zumutbare Eigenbelastung gelten und damit keine außergewöhnliche Belastung sind, können beim Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.
Um eine Doppelbegünstigung zu vermeiden, kann der Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen nur bei solchen Leistungen in Anspruch genommen werden, die nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Allerdings sind Ausgaben nicht immer in voller Höhe als außergewöhnliche Belastung abziehbar, denn bei krankheitsbedingten Kosten ist die zumutbare Eigenbelastung abzuziehen und bei einer Heimunterbringung die Haushaltsersparnis. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass der Steuerbonus für diejenigen Ausgaben gewährt wird, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abziehbar wären, wegen der zumutbaren Belastung aber nicht als solche berücksichtigt worden sind. Anders sieht es bei der Haushaltsersparnis aus, denn in dieser sind nach Überzeugung der Richter keine Aufwendungen enthalten, die einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen rechtfertigen würden.
