Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Bewertung von Sachbezügen
Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben klargestellt, wie Waren und Dienstleistungen zu bewerten sind, die so am Markt nicht für Endverbraucher angeboten werden.
Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof zur Bewertung von Sachbezügen entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben wird. Diesem Urteil hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat daher festgelegt, dass ein Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden kann, falls die konkrete Ware oder Dienstleistung Endverbrauchern nicht zu vergleichbaren Bedingungen am Markt angeboten wird.