Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Bewertung von Sachbezügen
Der Bundesfinanzhof und die Finanzverwaltung haben klargestellt, wie Waren und Dienstleistungen zu bewerten sind, die so am Markt nicht für Endverbraucher angeboten werden.
Im vergangenen Jahr hatte der Bundesfinanzhof zur Bewertung von Sachbezügen entschieden, dass ein Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten bemessen werden kann, wenn eine Ware oder Dienstleistung in der Regel nicht an Endverbraucher vertrieben wird. Diesem Urteil hat sich die Finanzverwaltung nun angeschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat daher festgelegt, dass ein Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden kann, falls die konkrete Ware oder Dienstleistung Endverbrauchern nicht zu vergleichbaren Bedingungen am Markt angeboten wird.
