Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Gewinnerzielungsabsicht mit Photovoltaikanlage auf dem Hausdach
Den Betrieb einer privaten Photovoltaikanlage kann das Finanzamt allenfalls in besonders begründeten Ausnahmefällen als Liebhaberei qualifizieren.
Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage spricht nach Auffassung des Finanzgerichts Thüringen der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass sie mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Das gilt auch dann, wenn durch einen hohen Kaufpreis und die im Anschaffungsjahr vergleichsweise niedrigen Einspeisevergütung in den ersten Jahren fast durchgehende Verluste erzielt werden. Dass der erzeugte Strom überwiegend privat verbraucht wird und sich der Steuerzahler beim Kauf auf die Renditeangaben des Herstellers verlassen hat, ändert daran ebenfalls nichts.
Es ist nach Meinung des Gerichts nicht stets zwingend erforderlich, vor Beginn eines kleineren Gewerbes eine ausführliche Wirtschaftlichkeitsprognose zu erstellen. Selbst in Fällen, in denen die Ergebnisprognose negativ ist, kommt eine Liebhaberei nur in Betracht, wenn die Tätigkeit auf einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motiven beruht und sich der Steuerzahler nicht wie ein Gewerbetreibender verhält.
