Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Novellierung der Wertermittlung für Immobilien in Vorbereitung
Um die Regelungen für die Wertermittlung von Immobilien und Grundstücken besser handhabbar zu machen, sollen nun alle Vorgaben in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.
Das Bundesinnenministerium hat eine Novellierung der auch für steuerliche Fragen relevanten Vorschriften zur Wertermittlung von Immobilien angestoßen. Bisher sind die Vorgaben zur Ermittlung des Verkehrswerts einer Immobilie sowie zur Ermittlung der Bodenrichtwerte nämlich auf sechs verschiedene Regelwerke verteilt. Insbesondere um stärker als bisher sicherzustellen, dass die Ermittlung der Verkehrswerte und die Ermittlung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten bundesweit nach einheitlichen Grundsätzen erfolgt und um die entsprechenden Vorgaben übersichtlicher und anwenderfreundlicher zu gestalten, soll das Wertermittlungsrecht aus einem Guss neu geregelt werden. Inhaltliche Änderungen gegenüber den bisherigen Vorgaben sind dabei nur in sehr beschränktem Umfang vorgesehen.
Die wesentlichen Grundsätze sämtlicher bisheriger Richtlinien sollen in eine vollständig überarbeitete Immobilienwertermittlungsverordnung in anwenderfreundlicher Form integriert und verbindlich werden. Für weitergehende Hinweise, die keinen Regelungscharakter haben, aber zum Verständnis beitragen, sollen Muster-Anwendungshinweise beschlossen werden. Den Abschluss des Verfahrens strebt das Ministerium für die erste Jahreshälfte 2021 an. Das ursprünglich geplante Inkrafttreten bereits am 1. Januar 2021 ist daher nicht mehr realisierbar.