Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Gewinn aus Weiterverkauf von Eintrittskarten ist steuerpflichtig
Eintrittskarten sind steuerechtlich ein Wirtschaftsgut, bei dem ein Spekulationsgewinn aus dem Weiterverkauf steuerpflichtig ist.
Für begehrte Veranstaltungen lassen sich Eintrittskarten für ein Vielfaches des ursprünglichen Kaufpreises weiterverkaufen. Solche Verkäufe sieht der Bundesfinanzhof jedoch als privates Spekulationsgeschäft an, womit der erzielte Gewinn steuerpflichtig ist. Im Gegensatz zum Finanzgericht Baden-Württemberg, das die Eintrittskarten als Wertpapier ansah, das aber nicht unter die steuerrechtlichen Regelungen für Kapitalanlagen fällt, stufen die Bundesrichter Eintrittskarten nur zivilrechtlich als Wertpapier, steuerlich aber als "anderes Wirtschaftsgut" ein. Mit diesem Urteil in der Tasche kann der Fiskus nun Sammelauskunftsersuchen an die einschlägigen Onlineplattformen richten, um Daten über private Ticketverkäufe zu erhalten und auf den Verkaufsgewinn nachträglich die Steuer einfordern. Im Streitfall ging es um knapp 3.000 Euro Gewinn aus dem Verkauf zweier Tickets für die UEFA Champions League.