Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
- Fremdüblichkeit einer Pensionszusage auf Basis einer Entgeltumwandlung
- Steuerfreier Hinzuverdienst im Alter mit der Aktivrente
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
Pfändung der Corona-Soforthilfe durch das Finanzamt ist unzulässig
Die Soforthilfe ist nicht zur Befriedigung von Altansprüchen des Finanzamts bestimmt, weswegen eine Kontenpfändung durch das Finanzamt auszusetzen ist.
Eine Kontenpfändung des Finanzamts, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe umfasst, hält das Finanzgericht Münster für rechtswidrig. Das Gericht hat deshalb im Streitfall das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung für drei Monate - also den Zeitraum, für den Soforthilfe gewährt wird - einstweilen einzustellen. Für den Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst werde. Durch eine Pfändung des Kontoguthabens werde die Zweckbindung der Soforthilfe beeinträchtigt. Die Soforthilfe ist ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage des Unternehmens im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bestimmt. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 1. März 2020 entstanden sind.
