Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Corona-Krise: Beitragsstundung für freiwillig versicherte Selbstständige
Unternehmer oder Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können bei den meisten Krankenkassen momentan formlos eine Stundung der Beiträge beantragen.
Viele gesetzliche Krankenkassen gewähren auch freiwillig versicherten Selbstständigen bis September eine Stundung der Beiträge. Bestehen bereits Stundungsvereinbarungen mit Ratenzahlungen, so können diese vorübergehend ausgesetzt werden. Vor einer Stundung wird immer geprüft, ob eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Hürden werden dabei gesenkt - eine Erklärung des Steuerberaters oder eine glaubhafte Erklärung des Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen ist ausreichend. Die vorübergehende Beitragsfestsetzung erfolgt dann in der gesetzlichen Mindeststufe. Wenn sich die Lage wieder bessert, sollten Sie rechtzeitig die Krankenkasse informieren, um Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Erkundigen Sie sich im Bedarfsfall bei Ihrer Krankenkasse!
