Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Prognostizierte Steuereinnahmen weiter im Sinkflug
- Sachbezugswerte für 2025
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
Corona-Krise: Beitragsstundung für freiwillig versicherte Selbstständige
Unternehmer oder Freiberufler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, können bei den meisten Krankenkassen momentan formlos eine Stundung der Beiträge beantragen.
Viele gesetzliche Krankenkassen gewähren auch freiwillig versicherten Selbstständigen bis September eine Stundung der Beiträge. Bestehen bereits Stundungsvereinbarungen mit Ratenzahlungen, so können diese vorübergehend ausgesetzt werden. Vor einer Stundung wird immer geprüft, ob eine Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Die Hürden werden dabei gesenkt - eine Erklärung des Steuerberaters oder eine glaubhafte Erklärung des Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen ist ausreichend. Die vorübergehende Beitragsfestsetzung erfolgt dann in der gesetzlichen Mindeststufe. Wenn sich die Lage wieder bessert, sollten Sie rechtzeitig die Krankenkasse informieren, um Beitragsnachforderungen zu vermeiden. Erkundigen Sie sich im Bedarfsfall bei Ihrer Krankenkasse!