Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Der Wachstumsbooster kommt
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Anhebung der Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung ab 2020
Ab 2020 wird die Umsatzgrenze für die Ist-Versteuerung an die steuerliche Buchführungsgrenze angepasst und beträgt dann 600.000 Euro.
Ursprünglich sahen die Pläne für das Bürokratieentlastungsgesetz III vor, dass auch die jährliche Umsatzgrenze bei der Ist-Versteuerung um 100.000 Euro angehoben und damit wieder an die Buchführungsgrenze angeglichen wird. Doch diese Änderung wurde im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens wieder fallengelassen, nur um nun doch noch in einem anderen Steueränderungsgesetz wieder aufzutauchen. Der Bundestag hat die Änderung kurzfristig in das "Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen" eingeschoben, das inzwischen auch vom Bundesrat verabschiedet wurde. Damit gibt es nach der 2015 erfolgten Anhebung der Buchführungsgrenze ab 2020 wieder einen Gleichklang von Ist-Versteuerungs- und Buchführungsgrenze.