Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Der Wachstumsbooster kommt
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Optionskosten sind Anschaffungsnebenkosten von Aktien
Auch wenn Optionsscheine eigenständige Wirtschaftsgüter sind, führen deren Kosten zu Anschaffungsnebenkosten der später durch Ausübung der Option erworbenen Aktien.
Solange ein Optionsrecht nicht ausgeübt wird, ist die Option ein eigenständiges Wirtschaftsgut, das gewinnwirksam wieder verkauft werden oder durch Verfall zu einem Verlust führen kann. Gleichzeitig bewirkt der Erwerb der Option aber auch, dass in Höhe des für die Option gezahlten Betrages Anschaffungsnebenkosten für den späteren Erwerb der Wertpapiere aufgewendet werden, zu deren Bezug die Option berechtigt. Zwar kommt dieser spezifische Charakter des Optionsscheins nur zum Tragen, wenn die Option tatsächlich ausgeübt wird und dabei selbst untergeht. Trotzdem hält der Bundesfinanzhof die Zuordnung der Optionskosten als Anschaffungsnebenkosten der durch Ausübung der Option erworbenen Aktien für gerechtfertigt.