Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Forderungsverzicht gegen GmbH als Verlust aus Kapitalvermögen
Der Verzicht auf eine Forderung gegenüber der GmbH kann zu einem Verlust aus Kapitalvermögen führen, sofern die Forderung nicht werthaltig ist.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer führt der Ausfall einer normalen Darlehensforderung grundsätzlich zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust. Etwas komplizierter wird es, wenn es um das Darlehen eines Gesellschafters an seine GmbH geht, denn dann kann das Finanzamt den Forderungsverzicht auch als verdeckte Einlage werten. Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass der Verzicht des Gesellschafters auf den nicht werthaltigen Teil seiner Forderung einer Abtretung gleichkommt und damit seit Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Forderungsausfall führt.
Echte steuerliche Auswirkungen hat der Forderungsverzicht jedoch nur, wenn der Gesellschafter für diesen nicht werthaltigen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat. Der Verzicht auf den werthaltigen Teil der Forderung führt dagegen zu einer Einlage. Dazu muss der Betrag, auf den der Gesellschafter verzichtet, allerdings höher sein als der Nennwert des nicht werthaltigen Anteils der Darlehensforderung.