Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Der Wachstumsbooster kommt
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Umsatzsteuer auf Abmahnung bei Urheberrechtsverletzung
Auch bei einer Abmahnung aufgrund einer Urheberrechtsverletztung ist die Zahlung kein umsatzsteuerfreier Schadensersatz, sondern Teil eines umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs.
Die gängige Auffassung, dass Zahlungen aufgrund einer Abmahnung umsatzsteuerfreie Schadensersatzzahlungen sind, teilt der Bundesfinanzhof nicht. Stattdessen sind Zahlungen an einen Unternehmer aufgrund von urheberrechtlichen Abmahnungen zur Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs umsatzsteuerpflichtiges Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustauschs. Auf welche rechtliche Grundlage der Zahlungsanspruch gestützt wird, spielt für die Frage, ob ein Leistungsaustausch im umsatzsteuerrechtlichen Sinne vorliegt, keine Rolle. Auch die mögliche Ungewissheit einer Zahlung führt nicht dazu, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der erhaltenen Zahlung aufzuheben. Vergleichbar hat der Bundesfinanzhof in der Vergangenheit bereits zu Zahlungen im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen entschieden.