Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Voraussetzung einer Rückstellung
Eine Rückstellung für Verpflichtungen, die nicht nur auf vertraglichen Vereinbarungen mit Dritten, sondern auch auf eigenbetrieblichen Interessen beruhen, ist unzulässig.
Die Bildung einer Rückstellung, die nicht auf einer Verpflichtung gegenüber einem Dritten basiert, ist unzulässig. Ebenfalls unzulässig sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Rückstellungen für Verpflichtungen, bei denen die Leistungspflicht gegenüber einem Dritten von eigenbetrieblichen Erfordernissen überlagert wird. Aus diesem Grund hat das Finanzgericht Münster einem Gerüstbauunternehmen die Bildung von Rückstellungen für den Abtransport des Materials auf den jeweiligen Baustellen verweigert. Das Unternehmen habe hier nämlich ein erhebliches Interesse daran, das jeweilige Material (Gerüstteile etc.) auf anderen Baustellen wiederzuverwenden. Dieses Interesse wiege deutlich höher als die vertraglich vereinbarte Räumungspflicht der Baustelle gegenüber dem Auftraggeber.
