Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Ausgleichszahlungen beim Versorgungsausgleich nach altem Recht
Ausgleichszahlungen bei einer betrieblichen Altersvorsorge, die vor der gesetzlichen Festschreibung als Sonderausgaben gezahlt wurden, sind als Werbungskosten abziehbar.
Seit 2015 gilt die gesetzliche Vorgabe, dass Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben zu behandeln sind. Ausgleichszahlungen vor 2015 will das Finanzamt dagegen möglicherweise als steuerlich nicht abziehbare Anschaffungskosten für ein Anwartschaftsrecht auf eine künftige Versorgung einordnen. Dem hat das Finanzgericht Baden-Württemberg widersprochen: Bei einer betrieblichen Altersversorgung sind die Ausgleichszahlungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.
