Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Gewerbesteuerhinzurechnung der Schuldzinsen in einem Cash-Pool
In einem konzerninternen Cash-Pool ist ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen eine Verrechnung von Schuldzinsen vor der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung möglich.
Bei der Gewerbesteuer werden Schuldzinsen teilweise dem Gewerbeertrag wieder hinzugerechnet. Der Bundesfinanzhof hat sich nun zur Möglichkeit einer Saldierung von Schuld- und Habenzinsen über einen konzerninternen Cash-Pool befasst. In der Regel ist eine Saldierung für Gewerbesteuerzwecke nämlich nicht möglich. Bei einem Cash-Pool lassen die Richter aber eine Ausnahme von dieser Regel zu. Entscheidend ist, ob die Darlehen gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und regelmäßig tatsächlich miteinander verrechnet werden. Die wechselseitigen Schuldverhältnisse innerhalb eines Cash-Pools sind im Falle der Saldierung bankarbeitstäglich zusammenzufassen und fortzuschreiben. Nur der für einen dann verbleibenden Schuldsaldo entstehende Zins ist bei der Gewerbesteuer hinzurechnungsfähig und kann nicht mit danach entstandenen Guthabenzinsen verrechnet werden.
