Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Angemessenheit von Beraterhonoraren an Gesellschafter
Zu allgemein gehaltene Verträge zwischen GmbH und Gesellschaftern halten eventuell einem Fremdvergleich nicht stand, womit die gezahlten Vergütungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen werden.
Vertragliche Vereinbarungen zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern nimmt das Finanzamt regelmäßig genau unter die Lupe. Entsprechend solide sollten die Verträge abgefasst sein. Ein Beratungsvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter, der bei einer sehr allgemein gehaltenen Leistungsbeschreibung nur den Stundensatz und Reisekosten regelt, aber keine Regelungen dazu enthält, ob, wie und wann die Leistungen erbracht werden, hält daher einem Fremdvergleich nicht stand. Der Bundesfinanzhof hat deshalb die gezahlten Beraterhonorare als verdeckte Gewinnausschüttung eingestuft. In welcher Höhe später tatsächlich Beraterhonorare gezahlt werden, hat für die steuerrechtliche Beurteilung dagegen keine Bedeutung, denn die Angemessenheit von Vergütungsvereinbarungen ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beurteilen.
