Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen
Verfassungsbeschwerde nicht per De-Mail möglich
Die Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde sind ausdrücklich gesetzlich geregelt, weshalb bis zu einer Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes keine Verfassungsbeschwerden per De-Mail möglich sind.
Als sichere, vertrauliche und nachweisbare Alternative zur normalen E-Mail hat der Gesetzgeber das De-Mail-System eingeführt, das vor allem der Kommunikation mit öffentlichen Institutionen dienen sollte. Ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zeigt allerdings, dass das Ziel noch nicht erreicht ist. Laut dem Beschluss können Verfassungsbeschwerden nämlich nicht per De-Mail eingereicht werden, weil damit das Schriftformerfordernis des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht erfüllt sei, demzufolge zwingend ein körperliches Schriftstück beim Gericht eingehen muss. Der Gesetzgeber habe bislang noch keine gesetzliche Regelung geschaffen, die eine Verfassungsbeschwerde per De-Mail ermöglichen würde.