Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle
Enteignung ist keine Veräußerung
Der Gewinn aus der Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks durch die Gemeinde ist grundsätzlich steuerfrei, weil der Gewinn nicht auf einen Verkauf durch den Eigentümer zurückgeht.
Ordnet eine Kommune die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück auf sich selbst gegen Zahlung einer Entschädigung an und enteignet damit den Grundstückseigentümer, ist der daraus erzielte Gewinn nicht steuerpflichtig. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft setzt nach Überzeugung des Finanzgerichts Münster voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Eigentümers zurückzuführen ist. Eine Verkaufsabsicht des Eigentümers fehlt aber, wenn stattdessen das Grundstück enteignet wird.