Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Zinslose Ratenzahlung bei privaten Verkäufen
- Betriebsausgabenabzug für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte
- Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform
- Irank-Krieg lässt Steueraufkommen einbrechen
- Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2026
- Steuerfreie Entlastungsprämie ist gescheitert
- Förderung für private Elektrofahrzeuge ist gestartet
- Nutzung eines Privatwagens trotz Dienstwagens
- Reinvestitionsrücklage bei Schwesterpersonengesellschaften
- Getrennte Aufzeichnung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer
Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen des Kindes
Wenn Eltern die Krankenversicherungsbeiträge ihrer unterhaltsberechtigten Kinder als Barunterhalt tragen, können sie diese als Sonderausgaben geltend machen.
Tragen Eltern die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes, können sie diese ebenfalls als Sonderausgaben geltend machen. Zwingende Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Eltern dem Kind gegenüber unterhaltsverpflichtet sind. Um steuerwirksam zu sein, ist die Erstattung der Beiträge des Kindes außerdem nur als Barunterhalt möglich. Eine Verrechnung mit Naturalunterhalt kommt nicht in Frage. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können die Eltern auch die vom Arbeitgeber von der Ausbildungsvergütung des Kindes einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge geltend machen, soweit sie diese Beiträge dem Kind erstattet haben.
