Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Unabhängige Anteilsübertragungen am selben Tag
Mehrere am selben Tag durchgeführte Anteilsübertragungen können voneinander unabhängige Schenkungen sein, die dementsprechend auch separat zu besteuern sind.
Ein Vater übertrug seinem Sohn am selben Tag Anteile an drei Kapitalgesellschaften. Das Finanzamt ging deswegen von einer einheitlichen Schenkung aus und gewährte für die Schenkungsteuer wegen des zu hohen Verwaltungsvermögens bei einer GmbH für alle drei Betriebe nur die Regelverschonung von 85 %. Dem widersprach das Finanzgericht Münster, das die Übertragung aus mehreren Gründen als drei getrennte Schenkungen einstufte, die jeweils gesondert zu besteuern sind. Entscheidend für die Frage, ob eine einheitliche Schenkung vorliegt, sei der Wille der Beteiligten. Allein aus der Übertragung am gleichen Tag können nicht auf einen einheitlichen Schenkungswillen geschlossen werden. Zudem waren die Gesellschaften weder rechtlich noch wirtschaftlich miteinander verflochten, hatten unterschiedliche Gesellschafter und wurden mit unterschiedlichen Bedingungen übertragen. Auch die Verträge enthielten voneinander unabhängige Rücktrittsklauseln.
