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Vermietung des Homeoffice an den Arbeitgeber
Bei einer Vermietung von Arbeitsräumen in den eigenen Räumen an den Arbeitgeber ist ein Werbungskostenabzug nur möglich, wenn mit einer Überschussprognose eine Gewinnerzielungsabsicht nachgewiesen wird.
Bei einer auf Dauer angelegten Vermietung ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs normalerweise von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen. Das galt bisher auch für die Vermietung eines Büros im Haus oder in der Wohnung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber. Doch diese Regelung der Finanzverwaltung hat der Bundesfinanzhof jetzt eingeschränkt: Für eine als Homeoffice an den Arbeitgeber vermietete Einliegerwohnung ist für den Werbungskostenabzug stets im Einzelfall festzustellen, ob der Arbeitnehmer beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, da der Mietvertrag regelmäßig zeitlich an den Arbeitsvertrag gebunden ist.