Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
Gewinn aus dem Verkauf von Eintrittskarten ist steuerfrei
Erträge aus dem Weiterverkauf von stark gefragten Eintrittskarten sind keine steuerpflichtigen Spekulationsgewinne.
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Verkauf des Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr vergangen ist. Diese Steuerpflicht gilt jedoch nicht für den Gewinn aus dem privaten Verkauf von Eintrittskarten, weil es sich dabei nicht um ein privates Veräußerungsgeschäft handelt. Die Eintrittskarten sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg nämlich nicht als normales Wirtschaftsgut an, sondern als sogenanntes kleines Inhaberpapier und damit als Wertpapier. Für Wertpapiere aber ist seit Einführung der Abgeltungsteuer genau geregelt, welche Erträge steuerpflichtig sind, und der Verkauf von Eintrittskarten erfüllt keines dieser Kriterien. Der Kläger kann daher den Gewinn von mehr als 2.000 Euro aus dem Verkauf zweier Finaltickets für die Champions League vorerst steuerfrei einstreichen, auch wenn das Finanzamt Revision eingelegt hat.
