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Zivilprozesskosten nach Kindesentführung durch Expartner

Prozesskosten zur Rückholung eines Kindes können als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein.

Prozesskosten sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerzahler ohne den Prozess Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass die Existenzgrundlage aufgrund des besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes von Ehe und Familie nicht nur die materielle, sondern auch die immaterielle Lebensgrundlage umfasst. Daher seien die Kosten aus einem Prozess über das Umgangsrecht nach der Entführung des gemeinsamen Kindes durch den ehemaligen Ehegatten steuerlich abziehbar. Der Prozess sei in diesem Fall die einzige legale Möglichkeit gewesen, das ins Ausland entführte Kind zurückzuholen.