Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Aufwendungen eines nebenberuflich tätigen Übungsleiters
Ein nebenberuflich tätiger Übungsleiter kann Aufwendungen, die die steuerfreien Einnahmen übersteigen, unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen.
Grundsätzlich dürfen Ausgaben, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof meint aber, dass Ausgaben eines Sporttrainers, der steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags erzielt, steuerlich abziehbar sind, soweit sie die Einnahmen übersteigen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Trainer mit Einkünfteerzielungsabsicht tätig ist, weil sonst eine steuerlich nicht relevante Liebhaberei vorliegt. Wie genau die Einkünfteerzielungsabsicht zu prüfen ist, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen, hat der Bundesfinanzhof jedoch offen gelassen.
