Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Nutzung von Elektro- und Hybrid-Firmenwagen
- Grundfreibetrag war 2023 verfassungskonform
- Erweiterte Kürzung entfällt bei Grundstücksverkauf vor Liquidation
- Vom Erblasser nicht bewohnte Immobilie ist kein Familienheim
- Einführung der Frühstartrente
- Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität
- Beitrag zur Künstlersozialkasse steigt 2027 auf 5,0 %
- Antragslose Kindergeldzahlung kommt 2027
- Startschuss für die "Steuererklärung mit einem Klick"
- Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen
Häusliches Arbeitszimmer führt nicht zu Spekulationsgewinnen
Trotz Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer kann eine selbstgenutzte Immobilie innerhalb der Spekulationsfrist komplett steuerfrei verkauft werden.
Beim Verkauf von Immobilien innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist ist ein möglicher Wertzuwachs steuerpflichtig. Eine Ausnahme von der Spekulationsfrist gilt aber für selbstgenutztes Wohneigentum. Das Finanzgericht Köln hat nun entschieden, dass der Gewinn aus dem Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie auch dann in vollem Umfang steuerfrei ist, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden. Entgegen der Meinung des Finanzamts sei das Arbeitszimmer in den privaten Wohnbereich integriert und stelle kein selbstständiges Wirtschaftsgut dar. Den auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Veräußerungsgewinn zu besteuern, sei daher nicht zulässig.
