Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Schenkungsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten
- Tabaksteuererhöhung ab 2027
- Steuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim
- Fahrtkosten zur Pflege eines Angehörigen
- Entwurf für das Einkommensteuerreformgesetz 2027
- Jahresgebühr für Riester-Bausparverträge ist unwirksam
- Neues Schreiben zur steuerlichen Organschaft
- Rentenleistungen waren 2025 zu 72 % steuerpflichtig
- Regierung beschließt Entwurf des Jahressteuergesetzes 2026
- Verbrauch der Erstausbildung beim Kindergeld
Datenschutzbeauftragter ist gewerblich tätig
Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist eine gewerbliche Tätigkeit und kann bei einem Freiberufler damit sowohl eine Buchführungspflicht als auch eine Abfärbung auf freiberufliche Einkünfte auslösen.
Die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist keine freiberufliche Tätigkeit. Das Finanzgericht München stimmt dem Finanzamt zu, dass ein Rechtsanwalt, der als extern bestellter Datenschutzbeauftragter tätig wird, eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Interessant an dem Verfahren ist, dass es nicht um eine mögliche Gewerbesteuerpflicht ging, wie das sonst bei einem Streit um freiberufliche versus gewerbliche Tätigkeit in der Regel der Fall ist. Stattdessen hatte das Finanzamt den Anwalt aufgefordert, Bücher zu führen und somit von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung überzugehen. Das Finanzgericht hat die Buchführungspflicht eines Datenschutzbeauftragten bestätigt, wenn die Tätigkeit zu einem Gewinn von über 60.000 Euro im Jahr führt.
