Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Erbverzicht der Eltern sichert Enkel keinen höheren Freibetrag
- Krankheitskostenabzug von Medikamenten nach der Einführung des E-Rezepts
- Kostenminderung durch Zahlungen des Arbeitnehmers bei der 1 %-Regelung
- Jahressteuergesetz 2024 kommt mit vielen Änderungen
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Höhere Steuerfreibeträge beschlossen
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
Abgrenzung von Neubaumaßnahmen bei Handwerkerleistungen
Handwerkerleistungen in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Neubau sind nicht steuerlich begünstigt, auch wenn sie erst nach Begründung des Haushalts ausgeführt werden.
Für Handwerkerleistungen im Haushalt gibt es einen Steuerbonus, allerdings ist der Bonus für Neubaumaßnahmen ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung stuft daher alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen, als nicht begünstigt ein. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg dagegen meint, dass auch zu prüfen ist, ob die jeweilige Maßnahme noch in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Neuerrichtung des Gebäudes steht oder nicht. Es hat daher entschieden, dass bei einem engen zeitlichen Zusammenhang weder die erstmalige Anbringung des Außenputzes an einem Neubau noch die Pflasterung von Einfahrt und Terrasse, die Errichtung eines Zauns oder das Legen des Rollrasens begünstigte Handwerkerleistungen sind.