Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Schachtelstrafe entfällt bei fehlender inländischer Betriebsstätte
Die Schachtelstrafe beim Verkauf von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft setzt voraus, dass die verkaufende Gesellschaft eine inländische Betriebsstätte hat.
Verkauft eine ausländische Kapitalgesellschaft Anteile an einer inländischen Kapitalgesellschaft, ist der erzielte Veräußerungsgewinn komplett steuerfrei. Im Regelfall würden zwar 5 % des Gewinns als nicht abziehbare Betriebsausgaben gelten und wären damit steuerpflichtig. Doch diese "Schachtelstrafe" entfällt, wenn die verkaufende Kapitalgesellschaft im Inland über keine Betriebsstätte und keinen ständigen Vertreter verfügt. In diesem Fall kann die Gesellschaft nämlich laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine inländischen Einkünfte erzielt haben, bei denen Betriebsausgaben anfallen könnten. Damit geht auch die Fiktion zusätzlicher Betriebsausgaben ins Leere.
