Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
Investitionszulage kann den Investitionsabzugsbetrag kosten
Weil die Investitionszulage das Betriebsvermögen erhöht, kann sie dazu führen, dass bei Bilanzierern der Grenzbetrag für den Investitionsabzugsbetrag überschritten wird.
Zwar ist die Investitionszulage inzwischen ausgelaufen und kann seit 2014 nicht mehr für neue Investitionen beantragt werden. Bei vor 2014 begonnenen Investitionen kann die Zulage aber dazu führen, dass kein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden kann. Der Bundesfinanzhof sieht die Zulage nämlich als Betriebsvermögensmehrung. Die Zulage ist zwar steuerfrei, aber in der Bilanz zu berücksichtigen und kann damit das Betriebsvermögen über den Grenzbetrag heben, der für den Abzugsbetrag gilt. Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung sieht es anders aus, denn die Zulage erhöht nicht den Gewinn, der über den Anspruch auf den Abzugsbetrag entscheidet.
