Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
- Vorübergehende Senkung der Energiesteuer
- Rückstellungsbildung für ein Vorruhestandsmodell
- Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel
- Höhere Krankenversicherungsbeiträge für gesetzlich Versicherte
- Senkung der Luftverkehrsteuer ab Juli 2026
- Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten
- Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt
- Zurückweisung von Einsprüchen zu Pensionsrückstellungen
- Erbschaftsteuer für nichteheliche Lebensgemeinschaften
Betreuungsgeld schmälert abziehbaren Unterhalt
Anders als das Kindergeld gilt das Betreuungsgeld als eigenes Einkommen des Elternteils und mindert damit den Betrag, bis zu dem Unterhaltszahlungen an diese Person steuerlich abziehbar sind.
Unterhaltszahlungen an eine unterhaltsberechtigte Person sind bis zur Höhe des steuerfreien Existenzminimums als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Andere Einkünfte des Unterhaltsempfängers reduzieren den Grenzbetrag allerdings entsprechend. Nachdem ein Vater den Unterhalt an seine Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder steuerlich geltend machte, kürzte das Finanzamt den Unterhalt um das an die Mutter gezahlte Betreuungsgeld und Kindergeld. Vor dem Finanzgericht Münster erzielte er immerhin einen Teilerfolg: Das Kindergeld ist nicht für den eigenen Lebensunterhalt der Mutter bestimmt und darf daher nicht angerechnet werden. Das Betreuungsgeld dagegen darf das Finanzamt als eigene Einkünfte der Mutter ansetzen und den Unterhalt entsprechend kürzen.
