Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Kein Vorläufigkeitsvermerk zum Soli mehr
- Voraussetzung für Erlass von Säumniszuschlägen
- Gefälschte ELSTER-Mails im Umlauf
- Große Zahl von Immobilienverkäufen nach Fünf-Jahres-Frist
- Der Wachstumsbooster kommt
- Klarstellung zu E-Rechnung von Kleinunternehmern gefordert
- Kindergeldanspruch trotz Vollzeit-Erwerbstätigkeit
- Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung nicht anfechtbar
- Erwartetes Steueraufkommen sinkt deutlich
- Betrugsversuche im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Name als wesentliche Betriebsgrundlage
Wird der Name nicht zusammen mit dem Unternehmen verkauft, sondern nur an den Käufer lizensiert, ist der Erlös aus der Veräußerung des Betriebs nicht steuerbegünstigt.
Der Gewinn aus der Aufgabe oder dem Verkauf eines Betriebs ist steuerlich begünstigt. Voraussetzung für das Steuerprivileg ist aber, dass der Betrieb als Ganzes, also mit allen wesentlichen Betriebsgrundlagen verkauft wird. Wenn eine eingeführte Bezeichnung für den Betrieb nicht gemeinsam mit dem Betrieb verkauft, sondern lediglich im Rahmen eines Franchisevertrags zur Nutzung überlassen wird, dann sind aus Sicht des Bundesfinanzhofs nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden. In der Folge ist der Gewinn aus der Veräußerung als laufender Gewinn zu besteuern und nicht steuerlich begünstigt.