Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
Entfernungspauschale bei Rückfahrt am Folgetag
Auch wenn der Steuerzahler erst am Folgetag wieder vom Arbeitsort nach Hause fährt, ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Fahrt zur Arbeitsstelle anzusetzen.
Der Job eines Flugbegleiters ist oft mit mehrtägigen Einsätzen verbunden. Das Finanzgericht Münster meint dazu, dass die Entfernungspauschale für Fahrten zum Beschäftigungsort auch dann nur einmal anzusetzen ist, wenn die Rückfahrt nicht am selben Tag erfolgt wie die Hinfahrt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Entfernungspauschale für jeden Tag, an dem er seine erste Tätigkeitsstätte von seiner Wohnung aus aufsucht. Allerdings ist die Entfernungspauschale nur einmal pro Hin- und Rückfahrt anzusetzen. Für die Sichtweise des Klägers, die Fahrten nach Dienstreisegrundsätzen anzusetzen, sah das Gericht dagegen keine Grundlage.
