Newsletter-Archiv
Die Nutzung aller Seiten in diesem Internetangebot unterliegt unseren Nutzungsbedingungen, mit denen Sie sich einverstanden erklären, wenn Sie weitere Seiten innerhalb dieses Angebots aufrufen.
Die aktuellsten 10 erschienenen Artikel:
-
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage
Badrenovierung im Home Office
Die Ausgaben für die Renovierung eines Badezimmers in der als Home Office an den Arbeitgeber vermieteten Wohnung müssen im vorrangigen Interesse des Arbeitgebers liegen, um steuerlich abziehbar zu sein.
Die Kosten für die Renovierung einer vermieteten Wohnung sind normalerweise als Werbungskosten steuerlich abziehbar. Ist die Wohnung aber als Home-Office an den Arbeitgeber vermietet, schaut das Finanzamt oft genauer hin. Einem Vertriebsleiter strich das Finanzamt den Werbungskostenabzug für die Renovierung des Bades gleich aus mehreren Gründen. In der darauf folgenden Klage erkannte das Finanzgericht Köln dann zwar die Vermietung an, ließ aber nur ein Drittel der Renovierungskosten zum Abzug zu. Es strich die Ausgaben, die es nicht als vom vorrangigen Interesse des Arbeitgebers abgedeckt ansah. Eine Toilette samt Waschbecken für das Home-Office hielt das Gericht für notwendig und angemessen, aber ein komplettes behindertengerechtes Badezimmer mit Dusche und Badewanne sei für die Arbeit nicht erforderlich. Die Ausgaben für diesen Teil hat das Gericht daher nicht anerkannt.
